Was kann ich im Studium absetzen? – Deutschland
Kursly ist keine Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr – im Zweifel Finanzamt, Arbeiterkammer bzw. Steuerberatung fragen.
In Deutschland entscheidet vor allem eine Frage, wie Studienkosten zählen: Ist es dein Erststudium oder dein Zweitstudium? Alle Werte unten stehen mit dem Steuerjahr, für das sie belegt sind.
Voraussetzungen
- Erststudium oder erste Ausbildung (ohne vorher abgeschlossene Erstausbildung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses): die Kosten sind Sonderausgaben, 2025 und 2026 höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr. Sonderausgaben erzeugen keinen Verlust — hast du im selben Jahr keine Einkünfte, wirken sie nicht. Für 2025 gehören sie in die Anlage Sonderausgaben, Zeilen 13–14.
- Als Erstausbildung zählt eine geordnete Ausbildung von mindestens 12 Monaten in Vollzeit mit Abschlussprüfung.
- Zweitstudium (etwa ein Master, ein Studium nach einer Ausbildung) oder ein Studium im Ausbildungsdienstverhältnis: die Kosten sind Werbungskosten (Anlage N) — auch ohne Einnahmen als vorweggenommene Werbungskosten. Dann ist eine Verlustfeststellung und ein Verlustvortrag möglich.
- Zuschüsse abziehen: was du erstattet bekommst (etwa Aufstiegs-BAföG), zählt nicht. Zweckgebundene steuerfreie Bezüge, die deine Ausbildung unmittelbar fördern (etwa ein Stipendium für die Studiengebühren), ziehst du ab — in Kursly im Abschnitt „Steuerjahr“ unter „Abzug für “ (bei den Summen).
- Vollzeitstudium oder nicht: Ein Vollzeitstudium hast du, wenn du daneben nicht erwerbstätig bist, höchstens 20 Stunden in der Woche arbeitest oder einen Minijob hast. Danach richtet sich, wie die Fahrten zur Hochschule zählen (siehe „Fahrten“). In Kursly stellst du das unter „Mehr als 20 Std./Woche erwerbstätig?“ ein.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2025 und 2026: 1.230 Euro im Jahr. Er gilt nur bei Einkünften aus einer Anstellung; Werbungskosten wirken erst darüber.
In Kursly wählst du auf der Steuer-Seite Erst- oder Zweitstudium; danach richtet sich, was als voraussichtlich absetzbar erscheint.
Fahrten
Wie die Fahrten zur Hochschule zählen, hängt davon ab, ob du Vollzeit studierst — so steht es in der ELSTER-Anleitung zur Anlage Sonderausgaben, Zeilen 13 und 14.
Vollzeitstudium (nicht erwerbstätig, höchstens 20 Stunden in der Woche oder Minijob): Die Hochschule ist deine erste Tätigkeitsstätte. Dann zählt nur die Entfernungspauschale — für die einfache Strecke, einmal je Tag, an dem du dort warst, gleich mit welchem Verkehrsmittel. Verpflegung zählt dann nicht.
- 2025: 0,30 Euro je vollem Entfernungs-km für die ersten 20 km, 0,38 Euro ab dem 21. km.
- Ab 2026: 0,38 Euro ab dem ersten km.
- Höchstens 4.500 Euro im Jahr (2025, 2026); mehr nur mit eigenem oder überlassenem Auto.
- Öffentliche Verkehrsmittel: Die Entfernungspauschale ist schon gezählt. Kosten die Tickets im Jahr mehr als die Pauschale, trägst du nur den Betrag ein, um den sie die Pauschale übersteigen — es zählt das Höhere (§ 9 Abs. 2 EStG), nicht beides.
- Beispiel 2025: „134 km einfach · Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke, einmal je Tag: 20 km × 0,30 Euro je km + 114 km × 0,38 Euro je km = 49,32 Euro“. Ab 2026 sind es 134 × 0,38 = 50,92 Euro.
Einzelne Wege und mehrere Wohnungen (Vollzeitstudium):
- Hin und zurück an einem Tag zählt wie oben: die volle Entfernung, einmal je Tag.
- Einzelne Strecken: Der erste Weg zur Hochschule ist der Hinweg, der letzte von ihr weg der Rückweg. Jeder zählt mit der halben Entfernungspauschale der Wohnung, von der bzw. zu der du fährst — zusammen weiterhin einmal je Tag. Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 18.11.2021 (Rz 15) gibt je die Hälfte, wenn Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen liegen; Kursly wendet das entsprechend an.
- Mehrere Wohnungen: Das Gesetz sagt: „Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.“ (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG). Die nähere Wohnung zählt immer. Die weiter entfernte zählt in Kursly nur, wenn sie als Hauptwohnsitz angelegt ist — das ist eine Annahme von Kursly; ob sie wirklich der Mittelpunkt deines Lebens ist, prüft das Finanzamt.
- Von der Arbeit oder einem anderen Ort zur Hochschule: Das ist kein Weg von einer Wohnung, darum gibt es dafür keine Entfernungspauschale. Ob er anders zählt, regelt keine Quelle ausdrücklich — Kursly zählt ihn nicht und rät, es beim Finanzamt zu klären.
- Doppelte Haushaltsführung: Über § 9 Abs. 4 S. 8 EStG gelten für ein Vollzeitstudium auch die Regeln der doppelten Haushaltsführung (Abs. 1 S. 3 Nr. 5) — dafür brauchst du einen eigenen Hausstand, an dessen Kosten du dich beteiligst. Kursly rechnet sie nicht; frag dazu das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
- Beispiel 2026: Tag 1 Zuhause (Hauptwohnsitz) → FH (134 km), FH → Wien (30 km, weitere Wohnung); Tag 2 Wien → FH, FH → Zuhause. Je Tag ½ × 134 km × 0,38 Euro + ½ × 30 km × 0,38 Euro = 25,46 Euro + 5,70 Euro = 31,16 Euro, für beide Tage 62,32 Euro.
Mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig (in Kursly: „Mehr als 20 Std./Woche erwerbstätig?“ mit Ja beantwortet): Dann ist es kein Vollzeitstudium, und es zählen die tatsächlichen Fahrtkosten — wie bei einer Reise.
- Pkw: 0,30 Euro je gefahrenem km, hin und zurück (2025, 2026). Andere motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 Euro je km.
- Verpflegung: 14 Euro an Tagen, an denen du mehr als 8 Stunden weg warst — nur in den ersten drei Monaten ab der ersten Fahrt zur Hochschule. Dafür setzt du an der Fahrt das Häkchen „Mehr als 8 Stunden weg“.
- Beispiel: „134 km einfach · 268 km hin und zurück × 0,30 Euro je km = 80,40 Euro“, mit Häkchen in den ersten drei Monaten dazu 14 Euro Verpflegung.
- Mehrere Strecken und Wohnungen: Jede Strecke fürs Studium zählt mit ihren gefahrenen Kilometern; die Regel zur weiter entfernten Wohnung gilt hier nicht (sie steht nur bei der Entfernungspauschale). Im Beispiel oben (Tag 1 Zuhause → FH → Wien, Tag 2 zurück): 164 km × 0,30 Euro je km = 49,20 Euro je Tag, für beide Tage 98,40 Euro (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG).
So trägst du Fahrten ein: Unter der Einstellung legst du im Abschnitt „Orte“ deine Wohnungen, die Hochschule und andere Ziele an, je mit Kategorie (Hauptwohnsitz, Weitere Wohnung, Hochschule, Arbeit/Praktikum, Sonstiges). Unter „Strecken“ hinterlegst du, wie weit zwei Orte auseinander liegen — das gilt in beide Richtungen. Im Dialog „Fahrt eintragen“ wählst du „Hin und zurück“ (Vorgabe) oder entfernst den Haken und trägst Strecke für Strecke ein („Weitere Strecke hinzufügen“), etwa Zuhause → FH → Wohnung in der Stadt. Strecken mit „Privat“ zeigt Kursly ausgegraut als „privat – zählt nicht“; eine Strecke von einer Wohnung zur anderen ist kein Weg zum Studium und zählt ebenfalls nie.
Der Rechenweg: Jede Fahrt zeigt, wie ihr Betrag zustande kommt — in der Liste (aufgeklappt je Strecke), im Ausdruck und in der CSV-Datei. So siehst du sofort, ob die einfache Strecke, hin und zurück oder ein halber Weg gerechnet wurde, etwa „Wien → FH · 30 km · Hinweg: ½ × 30 km × 0,38 Euro je km = 5,70 Euro“.
Erststudium: Auch die Fahrten gehören dann zu den Sonderausgaben — zusammen mit allen anderen Kosten höchstens 6.000 Euro im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Regeln für die Fahrten selbst kommen aus § 9 EStG. Was du unter „Abzug für “ einträgst, zieht Kursly von der Summe ab.
Fahrten zu anderen Zielen (Exkursion, Prüfungsort, Praktikum anderswo) stehen unter „Reisekosten“.
Arbeitsmittel
- Computer, Laptop, Software und Zubehör haben seit 2021 eine Nutzungsdauer von 1 Jahr — der berufliche Anteil zählt im Jahr des Kaufs ganz.
- Einen festen Privatanteil legt keine amtliche Quelle fest, die Kursly geprüft hat. Schätze ihn ehrlich.
- Andere Arbeitsmittel bis 800 Euro netto (2025, 2026) zählen im Jahr des Kaufs ganz; bei 19 % Umsatzsteuer sind das 952 Euro brutto (nachgerechnet). Teurere verteilen sich als Abschreibung (AfA) auf die Nutzungsdauer.
- Beispiel: ein Laptop, den du zur Hälfte fürs Studium nutzt — Kursly rechnet die Hälfte des Kaufpreises im Jahr des Kaufs.
Fachliteratur
Fachbücher gehören zu den Kosten des Studiums. Heb die Rechnung mit dem Titel des Buches auf — so zeigst du auf Nachfrage, dass es Fachliteratur ist.
Studien- und Kursgebühren
Studiengebühren und Kursgebühren gehören zu den Kosten des Studiums — beim Erststudium als Sonderausgaben, beim Zweitstudium als Werbungskosten.
Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren zählen wie die übrigen Kosten des Studiums, je nach Fall als Sonderausgaben oder Werbungskosten.
Internet und Telefon
Internet und Telefon zählen nur mit dem Anteil, den du fürs Studium nutzt. Einen amtlichen Prozentsatz hat die Recherche von Kursly nicht gefunden — schätze ihn ehrlich.
Reisekosten
Für Ziele außer der Hochschule (Exkursion, Prüfungsort, Praktikum anderswo):
- Pkw: 0,30 Euro je gefahrenem km, Hin- und Rückweg (2025, 2026).
- Andere motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 Euro je km (2025, 2026) — unsicher, aus dem Gesetz abgeleitet.
- Fahrrad: eine Pauschale ist nicht belegt.
- Verpflegung (2025, 2026): 14 Euro je Tag bei mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung sowie für An- und Abreisetag, 28 Euro für einen ganzen Tag. Am selben Ort gilt das nur in den ersten 3 Monaten.
Sonstiges
Andere Kosten, die zum Studium gehören und die du belegen kannst. Schreib dazu, wofür es war.
Was muss ich nachweisen?
- Entfernungspauschale (Vollzeitstudium): Ein Fahrtenbuch brauchst du nicht. Es zählen die kürzeste Straßenverbindung von der Wohnung zur Hochschule (eine längere nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und du sie regelmäßig nimmst) und die Tage, an denen du wirklich dort warst — Tage ohne Besuch (krank, Urlaub, online) zählen nicht (§ 9 Abs. 1 EStG; ELSTER, Anlage N, Zeilen 32–47).
- Die Tage belegen können: Belege schickst du nicht mit, du bewahrst sie für Rückfragen auf (ELSTER, „Wann müssen Sie Belege einreichen?“). Was die Tage belegt, etwa Stundenplan oder Kalender, sagt keine amtliche Stelle ausdrücklich — Kursly empfiehlt es, damit du bei einer Rückfrage antworten kannst.
- Reisekosten zu anderen Zielen (Exkursion, Praktikum, Prüfung an einem anderen Ort — auch im Vollzeitstudium) und tatsächliche Fahrtkosten (mehr als 20 Std./Woche): Notier je Fahrt Datum, Ziel, Zweck und Kilometer — in Kursly die Felder der Fahrt. Eine amtliche Vorgabe dafür haben wir nicht gefunden; es ist eine Empfehlung, damit du die gefahrenen Kilometer zeigen kannst.
- Bezüge: Bescheide über zweckgebundene steuerfreie Bezüge (z. B. ein Stipendium für Studiengebühren) aufbewahren.
Was nicht geht
- Sonderausgaben aus einem Erststudium in ein späteres Jahr tragen — sie erzeugen keinen Verlust.
- Die Fahrt zur Hochschule zweimal am Tag zählen — bei einem Vollzeitstudium gilt die Pauschale je Tag und einfache Strecke.
- Strecken von einer Wohnung zur anderen und private Strecken.
- Verpflegung bei einem Vollzeitstudium; ohne Vollzeitstudium nach den ersten drei Monaten.
- Öffi-Tickets zusätzlich zur Entfernungspauschale — es zählt nur das Höhere.
- Kosten, die dir jemand erstattet hat.
- Was oft schiefgeht: Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro ändern bei einer Anstellung nichts.
Fristen
Kursly nennt hier nur, was die Recherche amtlich belegt hat. Eine Frist für die Verlustfeststellung ist nicht amtlich belegt — frag dazu das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Belege
Die Steuererklärung reichst du ohne Belege ein; auf Anforderung legst du sie vor. Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen gibt es nicht — § 147a AO gilt erst ab Überschusseinkünften über 500.000 Euro (ab 2027: 750.000 Euro), dann 6 Jahre. Heb die Belege trotzdem auf, mindestens bis der Bescheid nicht mehr geändert werden kann. In Kursly hängst du sie als Foto oder PDF an den Eintrag.
Quellen
- ELSTER – Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage Sonderausgaben, Zeile 13 und 14 (Vollzeitstudium, Fahrten, Bezüge)
- § 10 EStG – Sonderausgaben
- § 9 EStG – Werbungskosten, Entfernungspauschale, mehrere Wohnungen (Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6), doppelte Haushaltsführung (Nr. 5), Erstausbildung und Vollzeitstudium (Abs. 4 S. 8)
- BMF-Schreiben „Entfernungspauschalen“ vom 18.11.2021 (IV C 5 – S 2351/20/10001:002), Rz 15 — ohne amtlich erreichbare Adresse, darum hier ohne Verweis
- § 9a EStG – Pauschbeträge
- § 6 EStG – geringwertige Wirtschaftsgüter
- § 5 BRKG – Fahrt- und Flugkostenerstattung
- § 147a AO – Aufbewahrung
- BMF-Monatsbericht 02/2026 – steuerliche Änderungen 2026
- BMF-Schreiben Nutzungsdauer Computer (EStH-Anhang)
- ELSTER – Anleitung Anlage N 2025
Stand: Oktober 2026